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Staatsanwaltschaft beantragt Freiheitsstrafen gegen Anton Schlecker und seine beiden Kinder Lars und Meike

Datum: 20.11.2017

Kurzbeschreibung: Im Verfahren gegen Anton Schlecker und seine beiden Kinder Lars und Meike Schlecker vor dem Landgericht - 11. Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart hat die Staatsanwaltschaft am 20.11.2017 in ihren Schlussanträgen gegen die drei Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafen von 3 Jahren für Anton Schlecker, 2 Jahren und 10 Monaten für Lars Schlecker sowie 2 Jahren und 8 Monaten für Meike Schlecker beantragt.

Die Staatsanwaltschaft ist nach Abschluss der äußerst umfangreichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Unternehmen Schlecker seit Ende des Jahres 2009 die Zahlungsunfähigkeit drohte, was die Angeklagten Anton, Lars und Meike Schlecker spätestens am 31.12.2010 subjektiv auch erkannt haben. Die Krise des Unternehmens Schlecker wirkte sich auch auf die Logistikfirma LDG, deren Gesellschafter Lars und Meike Schlecker waren, aus mit der Folge, dass diese im Januar 2012 am Rande der Überschuldung stand. Gleichwohl wurden dem Einzelunternehmen Schlecker e. K. bzw. der Logistikfirma LDG durch die Angeklagten auf unterschiedlichste Weise in erheblichem Umfang Gelder entzogen und beiseitegeschafft.

 

Durch die Zahlung überhöhter Stundensätze nach dem 31.12.2010 an die Logistikfirma LDG entstanden dem Unternehmen Schlecker e. K. Verluste in Höhe von insgesamt knapp 9,3 Millionen Euro und dem Tochterunternehmen SHS solche in Höhe von 2,1 Millionen Euro. Darüber hinaus schaffte der Angeklagte Anton Schlecker nach diesem Zeitpunkt auch Vermögenswerte in Höhe von insgesamt ca. 5 Millionen Euro beiseite um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.  

Lars und Meike Schlecker haben nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ihrem Vater in mehreren Fällen dabei geholfen, dem Unternehmen Vermögenswerte zu entziehen. Darüber hinaus haben sie als faktische Geschäftsführer der LDG diese um 7 Millionen Euro geschädigt, indem sie sich diesen Betrag als angeblichen Gewinn aus dem Geschäftsjahr 2011 ausschütten ließen, obwohl das Unternehmen - wie sie wussten - in diesem Geschäftsjahr nur Verluste erwirtschaftet hatte und sie mit dieser Gewinnausschüttung die Überschuldung des Unternehmens herbeiführten. Außerdem unterließen sie es als faktische Geschäftsführer der LDG bewusst pflichtwidrig, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

 

Das Urteil wird die 11. Kammer des Landgerichts Stuttgart voraussichtlich am 27.11.2017 um 13:00 Uhr verkünden.

 

(Ansprechpartner: Erster Staatsanwalt Holzner, Tel. 0711/921-4400)

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