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Ermittlungsverfahren wegen des EnBW-Deals mit Einstellungsverfügung abgeschlossen

Datum: 29.10.2014

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das am 03.07.2012 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Ministerpräsidenten Stefan Mappus, den ehemaligen Staatsminister Helmut Rau, den ehemaligen Finanzminister Willi Stächele und gegen Dr. Dirk Notheis im Zusammenhang mit dem Erwerb der EnBW-Aktien durch das Land Baden-Württemberg im Dezember 2010 wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue eingestellt. Den Beschuldigten konnte kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.

I. 

Nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt haben die Beschuldigten Mappus, Rau und Stächele zwar ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Land Baden-Württemberg verletzt, indem sie am 06.12.2010 den Aktienkaufvertrag unterschrieben haben, ohne die landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten, die eine genaue Prüfung und Bewertung des Kaufgegenstandes vor Unterzeichnung des Vertrages verlangt hätten. Jedoch konnte ihnen kein vorsätzliches Handeln bezüglich eines Vermögensschadens zum Nachteil des Landes Baden-Württemberg nachgewiesen werden. Dies ist aber zwingende Voraussetzung des Untreuetatbestandes. Ein fahrlässiges Verhalten ist nicht strafbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an den Nachweis des subjektiven Tatbestands bei der Untreue wegen der Weite des objektiven Tatbestands strenge Anforderungen zu stellen; dies gilt insbesondere für Fälle des bedingten Vorsatzes und wenn der Täter nicht eigennützig gehandelt hat.

Nach diesen Maßstäben bestehen bei den Beschuldigten Mappus, Rau und Stächele nach Abschluss der Ermittlungen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen voluntativen Vorsatzelements bezüglich eines Vermögensnachteils. Erkenntnisse über die subjektive Tatseite der Beschuldigten ließen sich nur anhand der Aussagen der beteiligten Personen im Ermittlungsverfahren und vor dem Untersuchungsausschuss sowie durch die Auswertung der sichergestellten Beweismittel gewinnen. Diese haben - auch in der Gesamtschau - keine hinreichenden Hinweise darauf ergeben, dass die Beschuldigten bei ihrem Handeln einen Vermögensschaden für das Land Baden-Württemberg zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Vor diesem Hintergrund brauchte nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Land Baden-Württemberg durch die festgestellten Pflichtverletzungen ein nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu bestimmender Vermögensnachteil entstanden ist.

Eine strafrechtlichen Erfordernissen genügende Beurteilung des Werts des veräußerten Aktienpakets der Zielgesellschaft EnBW AG zum Stichtag 06.12.2010 würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Zwar ist das Gutachten des Sachverständigen Prof. Ballwieser methodisch plausibel und nachvollziehbar. Jedoch sind in einem Strafverfahren grundsätzlich - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die für den Beschuldigten günstigsten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen, weil nur so wegen der bestehenden Bewertungsunsicherheiten dem Zweifelsgrundsatz Rechnung getragen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise einen Blick in die Zukunft enthält und daher ungeachtet der Verfügbarkeit aktueller Unternehmensdaten stets eine Prognose darstellt. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass auch bei der hier anzunehmenden methodisch korrekten Vorgehensweise des Sachverständigen das Ergebnis einer Unternehmensbewertung maßgeblich von den Annahmen der relevanten betriebswirtschaftlichen Parameter und wertbildenden Faktoren abhängt. Letztlich handelt es sich bei diesen um keine dem konkreten Beweis zugänglichen absoluten Zahlenwerte und Tatsachen, sondern lediglich um wertende Beurteilungen, die sich naturgemäß als mit unter Umständen nicht unerheblichen Unsicherheiten behaftete Schätzungen darstellen. Mit Blick darauf, dass bei Unternehmensbewertungen immer ein gewisser Spielraum für geringfügig veränderte Zahlen vorhanden ist, der das Ergebnis verändern kann und es sich gerade nicht allein um rein mathematisch-naturwissenschaftliche Berechnungen handelt, wäre im Strafrecht zugunsten des Beschuldigten auf der Ebene der Feststellung eines Vermögensnachteils ein je nach Lage der Dinge zu bemessender Sicherheitszuschlag vorzunehmen.

II.

Bei dem Beschuldigten Dr. Notheis war der Verdacht einer Beihilfe zur Untreue zu prüfen, da er im Gegensatz zu den anderen Beschuldigten keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Land Baden-Württemberg inne hatte. Ein Beschuldigter kann sich aber nur dann wegen Beihilfe strafbar machen, wenn auch der Haupttäter, den er bei seiner Tat unterstützt, eine Straftat begangen hat. Da aber bei den anderen Beschuldigten eine Strafbarkeit mangels Vorsatzes nicht nachgewiesen werden konnte, war auch das Verfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue einzustellen.

 

(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)

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