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Staatsanwaltschaft Stuttgart erhebt Anklage gegen acht Verantwortliche der Windreich AG

Datum: 20.01.2017

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat wegen der Insolvenz zahlreicher Unternehmen des Windreich Konzerns, darunter der Windreich AG selbst, Anklage zum Landgericht - Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart gegen insgesamt acht Personen erhoben.

Den Angeschuldigten wird neben Insolvenzverschleppung und Beihilfe hierzu bei mehreren Gesellschaften des früheren Windreich-Konzerns u.a. auch Betrug in Höhe mehrerer Millionen Euro, Kreditbetrug, Bilanzfälschung, Verletzung der Berichtspflicht, Gläubigerbegünstigung sowie Insiderhandel zur Last gelegt.

Die Ermittlungen wurden seit Anfang 2013 geführt und betrafen zwischenzeitlich insgesamt 20 Beschuldigte und die Insolvenzreife von 17 Gesellschaften. Hinsichtlich sieben Beschuldigter wurde das Ermittlungsverfahren mangels Nachweisbarkeit einer Straftat nach § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich fünf weiterer Beschuldigter nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Die 16. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entschei-den.



Ergänzende Hinweise:

§ 15a Insolvenzordnung (InsO)

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertre-tungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Ge-sellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.



§ 331 Handelsgesetzbuch (HGB)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesell-schaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder ver-schleiert,
  2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,


§ 332 HGB

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.



§ 263 Strafgesetzbuch (StGB)

1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt […]



§ 265b StGB

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1. über wirtschaftliche Verhältnisse
[…]

b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind […]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 283c StGB

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der bis zum 02.07.2016 geltenden Fassung

(1) Es ist verboten,

  1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,

[…]



§ 38 WpHG in der bis zum 02.07.2016 geltenden Fassung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert […]



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