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Anklage gegen ehemaligen Wachmann des KZ Auschwitz erhoben

Datum: 16.04.2018

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen einen 94 Jahre alten ehemaligen SS-Wachmann des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau Anklage wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord zum Landgericht - Jugendkammer – Mannheim erhoben.

Der Angeschuldigte soll ab dem 25.10.1942 als Wachmann im Rang eines SS-Schützen im Konzentrationslager Ausschwitz tätig gewesen sein.

Das Konzentrationslager Auschwitz diente neben seiner Funktion als Konzentrations- und Arbeitslager ab 1942 als Vernichtungslager, in dem zur Umsetzung der von der nationalsozialistischen Führung beschlossenen „Endlösung der Ju-denfrage“ über eine Millionen Menschen jüdischen Glaubens oder jüdischer Abstimmung getötet wurden. Die Tötungen erfolgten meistens umgehend in eigens dafür geschaffenen Anlagen, sogenannten Gaskammern.

Der damals 19 Jahre alte Angeschuldigte soll spätestens nach Abschluss seiner Grundausbildung ab 01.12.1942 bis 31.01.1943 durch seinen Wach- und Bereitschaftsdienst im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau den Lagerbetrieb und damit die Vernichtungsaktionen unterstützt haben. In diesem Zeitraum trafen im Konzentrationslager Auschwitz mindestens 15 Eisenbahntransporte ein, bei denen wie üblich gleich nach der Ankunft die Menschen nach ihrer Arbeitsfähigkeit selektiert wurden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass dabei insgesamt jedenfalls 13.335 Menschen als nicht arbeitsfähig eingestuft und in den Gaskammern in Auschwitz-Birkenau ermordet wurden.

Der Angeschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, der in Ruma (heutiges Serbien) geboren wurde. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat er sich über seine Verteidigerin dahingehend eingelassen, dass ihm die Hintergründe, die Zielrichtung und der Ablauf des Tötungsgeschehens nicht bekannt gewesen seien.

Die 7. Kammer des Landgerichts Mannheim, dessen Zuständigkeit durch den Wohnsitz des Angeschuldigten begründet ist, hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Jugendkammer ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war.

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