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Abschluss des Verfahrens gegen Porsche-Aufsichtsräte und Kommunikationschef

Datum: 17.08.2015

Kurzbeschreibung: Anklage gegen ehemaligen Kommunikationschef von Porsche wegen Verdachts der Beihilfe zur informationsgestützten Marktmanipulation erhoben. Ermittlungsverfahren gegen Aufsichtsräte von Porsche wegen Verdachts der Beihilfe zur informationsgestützten Marktmanipulation eingestellt.

Die Aufarbeitung der Übernahme der Volkswagen AG durch die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Porsche) durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist nunmehr abgeschlossen. Sie hat nach umfangreichen, mit dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchgeführten Ermittlungen gegen den ehemaligen Hauptabteilungsleiter Öffentlichkeitsarbeit und Presse wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Marktmanipulation der ehemaligen Porsche-Vorstände Anklage zur Großen Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stuttgart erhoben.

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, die von den angeklagten früheren Porsche-Vorständen im Jahr 2008 veranlassten öffentlichen unrichtigen Erklärungen des Unternehmens zum Beteiligungserwerb an der Volkswagen AG auf Grundlage einer mit den Vorständen im Februar 2008 abgestimmten Kommunikationsstrategie vorbereitet und zur Veröffentlichung freigegeben zu haben, um diese so bei ihren Straftaten zu unterstützen.

Porsche hatte im Zeitraum 10.03. bis 02.10.2008 in mindestens fünf öffentlichen Erklärungen eine bereits bestehende Absicht zur Aufstockung seiner Beteiligung an der Volkswagen AG auf 75 % dementiert. Die ehemaligen Vorstände hatten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft jedoch spätestens im Februar 2008 die Absicht gefasst, die Beteiligung Porsches an der Volkswagen AG in Vorbereitung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags noch im ersten Quartal 2009 auf 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu erhöhen.

Eingestellt wurde demgegenüber das Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigten Aufsichtsratsmitglieder von Porsche hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur Marktmanipulation.

Die Auswertung sämtlicher Beweismittel hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Mitglieder des Porsche-Aufsichtsrats unmittelbar oder mittelbar an der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Erklärungen als Täter beteiligt waren. Die Ermittlungen haben auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für aktive Teilnahmehandlungen der Aufsichtsräte - sowohl die Vertreter der Kapital- als auch der Arbeitnehmerseite - als Anstifter oder Gehilfen ergeben.

Schließlich kann auch eine Unterlassensstrafbarkeit der Porsche-Aufsichtsräte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Zwar obliegt den einzelnen beschuldigten Aufsichtsratsmitgliedern die Pflicht, unternehmensbezogene Straftaten des Vorstands, von denen sie Kenntnis erlangen, zu verhindern. Die Beschuldigten hatten jedoch keine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Dementis zu verhindern. Der Aufsichtsrat von Porsche hatte nach den durchgeführten Ermittlungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch keine Möglichkeit, auf die Berichtigung der verfahrensgegenständlichen Erklärungen der Porsche-Vorstände hinzuwirken. Jedenfalls ließen sich Zweifel, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet waren, diese mittels Abberufung der Vorstände durchzusetzen, nicht hinreichend sicher ausräumen. Im Übrigen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass der Aufsichtsrat von den verfahrensgegenständlichen Erklärungen nach ihrer Veröffentlichung Kenntnis erlangt hat.

Eine Große Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.

 

Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400

Ergänzende Hinweise:

§ 38 Abs. 2 WpHG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.

 

§ 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt.

 

§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG:

Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

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