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Durchsuchungen wegen Verdachts der Bilanzmanipulation in Millionenhöhe

Datum: 06.03.2013

Kurzbeschreibung: Aufgrund diverser Medienberichte und dadurch bedingter zahlreicher Nachfragen bestätigt die Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass gestern, am 5. März 2013, rund 35 Einsatzkräfte des LKA und vier Vertreter der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Hauptverwaltung eines auf dem Sektor der regenerativen Energien tätigen Unternehmens sowie vier Privatwohnungen unter anderem wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation durchsucht haben.

Es wurden zahlreiche Unterlagen - rund 1.200 Stehordner - und große Mengen digitaler Daten sichergestellt, deren Auswertung einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirft fünf amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern des Unternehmens vor, Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Konzernlageberichte durch Überbewertung von Vermögenspositionen geschönt zu haben (§ 331 Nr. 1 und 2 HGB).

Insoweit besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten in den Jahren 2010 und 2011 Forderungen und Umsätze in Millionenhöhe auswiesen, denen entweder keine effektiven Geschäfte zugrundelagen oder aber Geschäfte mit einem deutlich niedrigeren Gegenwert, oder aber Forderungen, bei denen mit einer Tilgung nicht mehr ernsthaft zu rechnen war.

Aufgrund dieser Verdachtsmomente umfassen die Ermittlungen zeitgleich auch insbesondere den Verdacht des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB), der Marktpreismanipulation (§ 38 Abs. 2 WpHG) und des Kreditbetrugs (§ 265b StGB).

 

Relevante Strafvorschriften (auszugsweise):

§ 331 Handelsgesetzbuch
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
(...)
2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
(...)

§ 38 Abs. 2 WpHG:
[Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft], wer eine in § 39 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments (...)
(...)
einwirkt.

§ 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (...) eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt.

§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG:
Es ist verboten,
1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments (...) einzuwirken.“


(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)

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