• Sie sind hier:
  • Startseite / 
  • Presse / 
  • Anklage gegen LBBW-Vorstände wegen Bilanzfälschung erhoben

Suchfunktion

Anklage gegen LBBW-Vorstände wegen Bilanzfälschung erhoben

Datum: 28.11.2012

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nach umfangreichen, gemeinsam mit dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchgeführten Ermittlungen gegen sieben aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands, zwei Mitar-beiter und zwei Abschlussprüfer der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) Anklage zum Landgericht - Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart wegen des Vorwurfs der Unrichtigen Darstellung, der Beihilfe hierzu bzw. der Verletzung der Berichtspflicht erhoben.

Den Vorständen wird zum einen Unrichtige Darstellung nach § 331 Nr. 2 HGB in den LBBW-Konzernabschlüssen 2005 und 2006 zur Last gelegt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden in der Finanzbranche verbreitet Investments in Verbriefungspapiere (Asset Backed Securities - ABS) getätigt. Solche Investments erfolgten vielfach nicht über die bankeigene Bilanz. Stattdessen wurden sie - und damit die ihnen innewohnenden Risiken - aus der Bilanz „ausgelagert“ („off balance“-Geschäfte), indem sie über Zweckgesellschaften getätigt wurden. Dies hatte grundsätzlich den Vorteil, dass Investments über die Zweckgesellschaft - anders als Investments auf die Bankbilanz - nicht mit Eigenkapital zu unterlegen waren. Auch die LBBW hatte ab dem Jahr 2000 ein letztlich aus mehreren Zweckgesellschaften bestehendes Verbriefungsprogramm initiiert. Nach der formalen Vertragslage erbrachte die LBBW dabei lediglich Dienstleistungen (Anlageberatung, Verwaltungstätigkeiten etc.) für diese Zweckgesellschaften. Den Vorständen wird zur Last gelegt, durch diese formale Vertragslage gezielt verschleiert zu haben, dass zwischen LBBW und den Zweckgesellschaften in Wirklichkeit jeweils Beherrschungsverträge bestanden, weshalb die Vorstände die Zweckgesellschaften mit ihren Aktiva und Passiva von über 6 Mrd. € in den Konzernabschluss der LBBW 2005 und 2006 hätten aufnehmen müssen (sogenannte Konsolidierung, § 290 HGB). Damit erstellten sie die Konzernabschlüsse unvollständig, also unrichtig.

Den ebenfalls angeklagten Mitarbeitern der LBBW wird Beihilfe durch Mitwirkung an der Errichtung der vorgeblich nicht konsolidierungspflichtigen Zweckgesellschaften zur Last gelegt.

Zum anderen wird den Vorständen Unrichtige Darstellung im Konzern- und Einzellagebericht der LBBW zum 31.12.2008 vorgeworfen. Nach den Ermittlungen wird ihnen zur Last gelegt, die LBBW sei damals akut in ihrem Bestand gefährdet gewesen, weshalb im ersten Halbjahr 2009 auch eine Kapitalerhöhung von 5 Mrd. € sowie die Risikoimmunisierung von ca. 12 Mrd. € zur Rettung der Bank erforderlich war. Den Vorständen wird zur Last gelegt, diese dramatische Lage der LBBW verschleiert zu haben, indem sie Kapitalerhöhung und Risikoimmunisierung in den Lageberichten lediglich als für die Wettbewerbsfähigkeit vorteilhaft erscheinen ließen.

Den ebenfalls angeklagten Abschlussprüfern liegt zur Last, sie hätten in Kenntnis der Verschleierung in den Lageberichten 2008 jeweils vorsätzlich zu Unrecht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue im Zusammenhang mit Verbriefungsgeschäften der LBBW wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Insoweit besteht zwar gegen die beschuldigten Vorstandsmitglieder der Verdacht, dass sie der LBBW einen Vermögensnachteil zufügten, indem sie ab Ende 2006 Investments in Verbriefungsgeschäfte genehmigten, obwohl sie sich insbesondere vor dem Hintergrund der damals aufkommenden Subprime- und Finanzmarktkrise über die potentiellen Risiken solcher Geschäfte nicht ausreichend informierten bzw. sie es pflichtwidrig unterließen, solche Investments wieder zu veräußern. Nach den durchgeführten Ermittlungen lässt sich der Nachweis untreuerelevanten Handelns nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung führen. Soweit Investitionen nach den Ermittlungen überhaupt dem Verantwortungsbereich des LBBW-Vorstands zuzurechnen waren, ist es entweder nicht möglich, gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einen Vermögensnachteil festzustellen, oder aber fehlt es an der Nachweisbarkeit einer Pflichtwidrigkeit der Entscheidungen der Beschuldigten.

Im Zuge der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft ca. 2.700 ABS-Bestandspositionen des LBBW-Konzerns untersucht, von denen jedoch nur 350 Geschäfte in der Verantwortlichkeit des Vorstands lagen. Anhaltspunkte für eine Minderwertigkeit - die über bloße, hier strafrechtlich nicht relevante Marktpreisschwankungen hinausgeht - ergaben sich nur bei 45 dieser Investments. Insoweit kann den Beschuldigten nach den Ermittlungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden, dass ihre Handlungen evident pflichtwidrig waren. Bezüglich Auswahl und Überwachung von Verbriefungsgeschäften bestanden bei der LBBW im tatrelevanten Zeitraum Maßnahmen zur Risikosteuerung und Risikoüberwachung. Es kann daher nicht sicher nachgewiesen werden, dass die beschuldigten Vorstandsmitglieder die Risiken der Verbriefungsgeschäfte nicht ausreichend überblicken konnten. Ferner kann nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden, dass es für den Vorstand bereits ab Ende 2006 absehbar war, dass es aufgrund der Entwicklungen am Subprimemarkt zu Verlusten bei den von der LBBW erworbenen Verbriefungen kommen kann. Erst ab Frühjahr 2007 wurden die mit der Subprimekrise verbundenen Risiken der Verbriefungsgeschäfte für die Vorstände erkennbar. Dass aber ab diesem Zeitpunkt Käufe konkreter Investments erfolgten oder konkrete Investments zwingend hätten verkauft werden müssen, und dies einen Vermögensnachteil für die LBBW verursacht hätte, konnte nicht festgestellt werden. Damit ist eine Strafbarkeit der Vorstände wegen Untreue insgesamt nicht feststellbar.

Die 14. Kammer des Landgerichts Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.


Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400


Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 331 Unrichtige Darstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-sellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

1a. [...]

2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-sellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,


3. bis 4. [...]

§ 332 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Ab-schlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

(2) [...]


 

Fußleiste